1. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner haben aus eigenem Recht Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts des Amtsgerichts Reutlingen vom 6.12.05 in einer WEG -Sache eingelegt. Sie sind unter Verweis auf § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG der Auffassung, das Oberlandesgericht sei hier zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig, weil einige Miteigentümer der Wohnungseigentumsgemeinschaft ihren Wohnsitz im Ausland haben. Der Senat hat mit Verfügung von 18.1.06 auf seine Unzuständigkeit hingewiesen. Die Beschwerdeführer haben an ihrer Auffassung mit Schriftsatz vom 1.2.06 festgehalten.
2. Es verbleibt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnervertreter in deren Schriftsatz vom 1.2.06 bei der in der Hinweisverfügung des Berichterstatters des Senats vom 18.01.2006 zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Senats.
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