Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht die Zahlung einer Vergütung aus einer Vereinbarung vom 20.3.2001. Die Beklagte und der Zedent (= Sohn der Klägerin) schlossen am 20.3.2001 eine Vereinbarung, die u.a. folgenden Inhalt hat:
§ 1 Gegenstand
Der Vertragspartner zu 2) [= Zedent] "aquieriert" für den Vertragspartner zu 1) [= Beklagte] Grund- stücke, die für die Bebauung mit Handelsimmobilien geeignet sind.
§ 2 Vergütung
Der Vertragspartner zu 1) verpflichtet sich im Erfolgsfall an den Vertragspartner zu 2) eine Vergütung in Höhe von DM 100.000,- brutto zu zahlen.
§ 3 Fälligkeit
Die Vergütung wird fällig bei Vorliegen folgender Voraussetzungen:
1. rechtskräftiger Bescheid über die Bebaubarkeit der Grundstücke mit mindestens 700 qm Verkaufsraum.
2. notarielle Beurkundung des Grundstückskaufvertrages
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