A.
Die Berufungen der Beklagten richten sich gegen das am 13.12.2004 verkündete Schlussurteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Der Beklagte zu 2. schied auf Grund Vereinbarung vom 27.12.2002 zum 31.12.2002 aus der mietenden An Annnnnn , Mnnnn und Gnnn Znnn & Pnn OHG aus.
Die Beklagte zu 1. wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlichen Einwendungen gegen die Betriebskostennachforderung für 2002 in Höhe von 1.356,30 EUR.
Sie trägt vor:
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