Die sofortige weitere Beschwerde gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG,
I. Die Antragsteller sind Wohnungseigentümer der Anlage........................................ Ihre Wohnung befindet sich im Haus Nr. 84.
Sie hatten im Jahre 1996 ohne vorherige Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft ihre Wohnungseingangstür ersetzt durch eine Sicherheitstür in Teak-Vollholz-Ausführung. Die Tür, die DM 5.310,70 gekostet hat, ist im Wohnungsinneren weiß lackiert und zeigt außen zum Treppenhaus hin die Teakholzoberfläche.
Am 24. Februar 1999 beschloss die Gemeinschaft die Renovierung der Treppenhäuser, wobei die Farbgebung je Haus mehrheitlich beschlossen werden sollte (B 1 = K 6 Ziff. 4.6).
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