I.
Der Vollstreckungsgläubiger und der Vollstreckungsschuldner schlossen am 22.5.1997 vor dem Wohnungseigentumsgericht einen Vergleich. Der Vollstreckungsgläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus diesem Vergleich. Auf seinen Antrag hin hat das Amtsgericht - Wohnungseigentumsgericht - am 19.6.2000 den Vollstreckungsgläubiger ermächtigt, die nach dem Vergleich dem Vollstreckungsschuldner obliegend e Renovierung der Westfassade des Hauses auf Kosten des Vollstreckungsschuldners vornehmen zu lassen; ferner hat es den Vollstreckungsschuldner verpflichtet, als Kostenvorschuss 4034,48 DM an den Vollstreckungsgläubiger zu zahlen.
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