I.
Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft S. Straße in.
Beide Antragsgegner halten in ihrer im obersten Stockwerk gelegenen Wohnung seit mehr als einem Jahr einen Hund der Rasse Dobermann.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte vor Anschaffung des Hundes der Antragsgegner durch unangefochtenen Mehrheitsbeschluss eine Hausordnung verabschiedet, deren Ziffer 4 den Wohnungseigentümern und Mietern das Halten der nach der Verabschiedung dieser Hausordnung angeschafften Haustiere verbietet.
Die Antragsteller haben erstinstanzlich beantragt, die Antragsgegner zur Beseitigung einer Terrassentürverkleidung und zur Entfernung des Hundes zu verpflichten.
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