I.
Der Antragsteller und der Antragsgegner sind die beiden zerstrittenen Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegner hat im Jahr 1999 seine Wohnung von dem Anschluss an die gemeinsame Heizung und Warmwasserversorgung abgetrennt und in seinem Sondereigentum eine eigene Heizungsanlage eingerichtet. Außerdem hat er Veränderungen an dem Anschluss seiner Wohnung an die Kaltwasser- und Stromversorgung vorgenommen. Der Antragsgegner stützt sich dabei auf eine behauptete Einigung mit dem Antragsteller in der Eigentümerversammlung vom 15.9.1999.
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