Geltung der Rücktrittsfiktion für einen lediglich mithaftenden Verbraucher
BGH, Urteil vom 12.09.2001 - Aktenzeichen VIII ZR 109/00
DRsp Nr. 2001/15798
Geltung der Rücktrittsfiktion für einen lediglich mithaftenden Verbraucher
»1. Nimmt der Kreditgeber die gelieferte Sache bei dem nicht durch das Verbraucherkreditgesetz geschützten Kreditnehmer wieder an sich, findet § 13 Abs. 3VerbrKrG zugunsten eines Verbrauchers, der lediglich neben dem Kreditnehmer als Gesamtschuldner mithaftet, jedoch selbst aus dem Kreditvertrag nicht berechtigt ist, keine Anwendung.2. § 3 Abs. 2 Nr. 1VerbrKrG ist im Wege der richtlinienkonformen Auslegung dahin einzuschränken, daß § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie § 6VerbrKrG von der Anwendung auf Finanzierungsleasingverträge, die einen Eigentumserwerb des Leasingnehmers vorsehen, nicht ausgeschlossen sind.«