BGH - Urteil vom 09.02.2024
V ZR 6/23
Normen:
WEG § 14 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1004 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2024, 138
MDR 2024, 629
WuM 2024, 289
NZM 2024, 415
ZfIR 2024, 252
NJW-Spezial 2024, 385
Rpfleger 2024, 380
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 26.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 1055/21
LG Karlsruhe, vom 23.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 135/21

Geltendmachung von auf Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums bezogene Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüchen von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einer verwalterlosen Zweiergemeinschaft; Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung

BGH, Urteil vom 09.02.2024 - Aktenzeichen V ZR 6/23

DRsp Nr. 2024/4629

Geltendmachung von auf Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums bezogene Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüchen von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einer verwalterlosen Zweiergemeinschaft; Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung

a) Auch in einer verwalterlosen Zweiergemeinschaft können jedenfalls auf Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums bezogene Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche (hier: Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung) nur von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht im Wege der actio pro socio von einem einzelnen Wohnungseigentümer geltend gemacht werden (Fortführung von Senat, Urteil vom 28. Januar 2022 - V ZR 86/21, NJW-RR 2022, 733). b) Die verwalterlose Zweiergemeinschaft wird bei der Geltendmachung von Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüchen, die sich auf Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums durch einen der Wohnungseigentümer beziehen, von dem jeweils anderen Wohnungseigentümer vertreten; einer Vorbefassung der Eigentümerversammlung vor Klageerhebung bedarf es insoweit nicht (Fortführung von Senat, Urteil vom 16. September 2022 - V ZR 180/21, NJW 2022, 3577).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer XI - vom 23. Dezember 2022 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 14 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1004 Abs. 1;

Tatbestand