Fristlose Kündigung eines Gaststättenpachtvertrages wegen mangelhaftem Zustandes des Pachtobjekts
OLG Celle, Urteil vom 31.10.2001 - Aktenzeichen 2 U 96/01
DRsp Nr. 2005/14345
Fristlose Kündigung eines Gaststättenpachtvertrages wegen mangelhaftem Zustandes des Pachtobjekts
»Einem Gaststättenpächter, dem eine Betriebspflicht auferlegt worden ist, steht ein Recht zur fristlosen Kündigung gemäß § 542BGB a.F. (jetzt § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1BGB) nicht zu, wenn er trotz fehlender Bereitschaft zur Fortführung des Gaststättenbetriebes den Verpächter unter Fristsetzung zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes der Pachtsache auffordert, um sich sodann unter Hinweis auf die nicht vollständige Erledigung der notwendigen Baumaßnahmen aus dem Vertrag zu lösen.«