LG Berlin, vom 03.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 30/05
AG Berlin-Charlottenburg, vom 03.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 209 C 483/04
Formularmäßige Vereinbarung eines Kündigungsverzichts im Zusammenhang mit einer Staffelmiete
BGH, Beschluß vom 21.02.2006 - Aktenzeichen VIII ZA 14/05
DRsp Nr. 2006/7447
Formularmäßige Vereinbarung eines Kündigungsverzichts im Zusammenhang mit einer Staffelmiete
Auch ein einseitiger formularmäßig erklärter Kündigungsausschluss zu Lasten des Mieters von Wohnraum belastet diesen nicht unangemessen, wenn er zusammen mit einer nach § 557a zulässigen Staffelmiete vereinbart wird und seine Dauer nicht mehr als vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung beträgt (BGH - VIII ZR 154/04 - 23.11.2005).