Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis über eine Wohnung in N.. Für Schönheitsreparaturen enthielt der Mietvertrag vom 12. August 1996 folgende Formularklauseln:
"§ 8 Erhaltung der Mietsache
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2. Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z.B. Küchen/Bäder: 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume: 4-5 Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper: 6 Jahre).
§ 13 Beendigung des Mietverhältnisses
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