I. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 55-58 d. A.) Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
Gegen dieses ihr am 18. Mai 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 16. Juni 2006 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - mit Schriftsatz, bei Gericht eingegangen am 02. August 2006, begründet ( Bl. 73-80 d. A.).
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