Streitig ist die Berechtigung des Klägers zum Führen eines Doktortitels sowie die Eintragung des Titels in das Berufsregister der Beklagten (= Steuerberaterkammer).
Der Kläger ist seit dem xxx als Steuerberater zugelassen und Mitglied der Beklagten. Er ist neben den Steuerberatern xxx und xxx Gesellschafter der Steuerberaterpraxis xxx in xxx.
Mit Urkunde vom xxx 2015 verlieh die Comenius Universität in Bratislava, Slowakei dem Kläger im Fachbereich Betriebswirtschaft den akademischen Grad "philosophiae doctor" (PhD.).
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