LAG Baden-Württemberg, vom 23.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 35/15
ArbG Stuttgart, vom 08.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 1931/14
Europäische Rechtsprechung zu den Merkmalen eines BetriebsübergangsVerantwortliche Führungsperson für den Betrieb einer wirtschaftlichen Einheit im Falle ihres BetriebsübergangsAnforderungen an die verantwortliche Führung durch Nutzung der wirtschaftlichen Einheit auch im Außenverhältnis
BAG, Urteil vom 25.01.2018 - Aktenzeichen 8 AZR 309/16
DRsp Nr. 2018/7984
Europäische Rechtsprechung zu den Merkmalen eines BetriebsübergangsVerantwortliche Führungsperson für den Betrieb einer wirtschaftlichen Einheit im Falle ihres BetriebsübergangsAnforderungen an die verantwortliche Führung durch Nutzung der wirtschaftlichen Einheit auch im Außenverhältnis
1. Ein Betriebsübergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG sowie iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dassa) der Übergang eine auf Dauer angelegte, ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit betrifft undb) die für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortliche natürliche oder juristische Person, die in dieser Eigenschaft die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt.2. Verantwortlich für den Betrieb einer wirtschaftlichen Einheit ist die Person, die die wirtschaftliche Einheit im eigenen Namen führt und nach außen als deren Inhaber auftritt.Orientierungssätze:
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