I. Der Antragsteller hat in erster Instanz die Beschlüsse zu TOP 3 der Eigentümerversammlung vom 23.09.2002, mit dem ein Antrag auf Abwahl der Verwalterin mehrheitlich abgelehnt worden war, sowie den Antrag zu TOP 9 über die Erhöhung des Verwalterhonorars angefochten und zugleich beantragt, die Zustimmung der Antragsgegner zur Abwahl des Verwalters durch Beschluss zu ersetzen.
Das Amtsgericht hat dem Anfechtungsantrag zu TOP 9 stattgegeben und die Anträge im Übrigen zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegner blieben ohne Erfolg.
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