I.
Der Antragsteller, die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus mehreren Gebäuden bestehenden größeren Wohnanlage, die Anfang der 70er Jahre errichtet wurde. Die Wohnungen haben eine Fußbodenheizung, die sowohl den Fußboden als auch die darunter liegende Zimmerdecke erwärmt. Die Wohnräume waren ursprünglich mit Teppichboden ausgestattet.
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