BayObLG - Beschluss vom 28.03.2002
2Z BR 4/02
Normen:
WEG § 10 § 29 § 43 ;
Fundstellen:
NJW 2002, 2797
NJW 2002, 2797
NJW-RR 2002, 1092
NZM 2002, 529
NZM 2002, 529
OLGReport-BayObLG 2002, 227
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 17295/01
AG München 481 UR II 363/01 WEG ,

Entscheidungsbefugnis im Wohnungseigentumsverfahren - mehrheitliche Bestellung eines Verwaltungsbeirates trotz Einstimmigkeitserfordernisses - Zustimmung des Verwaltungsbeirats als Gremienentscheidung

BayObLG, Beschluss vom 28.03.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 4/02

DRsp Nr. 2002/9129

Entscheidungsbefugnis im Wohnungseigentumsverfahren - mehrheitliche Bestellung eines Verwaltungsbeirates trotz Einstimmigkeitserfordernisses - Zustimmung des Verwaltungsbeirats als Gremienentscheidung

»1. Im Wohnungseigentumsverfahren muss die Endentscheidung nicht von denjenigen Richtern gefällt werden, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Offen bleibt, ob etwas anderes gilt, wenn es auf einen persönlichen Eindruck aus der mündlichen Verhandlung ankommt.2. Ein Beschluss der Wohnungseigentümer, durch den mehrheitlich ein Verwaltungsbeirat bestellt wird, obwohl die Gemeinschaftsordnung für die Bestellung eines Verwaltungsbeirats die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erfordert, ist nicht nichtig.3. Sieht ein Beschluss die Notwendigkeit einer Zustimmung des Verwaltungsbeirats zu einer bestimmten Maßnahme vor, so genügt die Zustimmung des vorsitzenden allein nicht. Vielmehr ist es erforderlich, dass sich der Verwaltungsbeirat als Gremium für die beabsichtigte Maßnahme ausspricht.«

Normenkette:

WEG § 10 § 29 § 43 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

§ 2 Nr. 1 der Gemeinschaftsordnung (GO) lautet wie folgt:

§ 2 Nutzungsrecht