Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 18. Februar 2016 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.
Streitwert: 4.294,85 €
I. Die Klägerin verlangt auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses von dem Beklagten die Einzahlung des vermeintlich auf ihn entfallenen Beitrags zur "Bildung einer Liquiditätsreserve".
1. Die Klägerin ist eine von fünf Fondsgesellschaften in Form einer Publikums-KG, an der sich der Beklagte mit Zeichnungserklärung vom 16. Dezember 1999 mit einem Betrag in Höhe von 300.000 DM zzgl. Agio über eine Treuhandkommanditistin beteiligte.
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