Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Zeit ab dem 1. März 2018 sachlich unzuständig und verweist das Verfahren insoweit an das Sozialgericht Dessau-Roßlau.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 27. November 2017 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten wegen des für die Lernförderung im Zeitraum bis zum 28. Februar 2018 geführten Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, den Antragsgegner zu Leistungen für Bildung und Teilhabe in Form einer Lernförderung (Nachhilfe) zu verpflichten.
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