BayObLG - Beschluss vom 28.02.2002
1Z BR 171/01
Normen:
WEG § 26 § 28 Abs. 3, Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 2112/00 ,
AG Kaufbeuren - Zweigstelle Füssen - 3 UR II 014/00 ,

Eigentümerbeschluss über Jahresgesamtabrechnung und Verwalterentlasung - unzulässige Auflistung von Forderungen gegen Dritte

BayObLG, Beschluss vom 28.02.2002 - Aktenzeichen 1Z BR 171/01

DRsp Nr. 2002/9085

Eigentümerbeschluss über Jahresgesamtabrechnung und Verwalterentlasung - unzulässige Auflistung von Forderungen gegen Dritte

»1. Sind in einer Jahresgesamtabrechnung Forderungen gegen Dritte aufgeführt, ist der Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung insoweit für ungültig zu erklären.2. Ein Eigentümerbeschluss über die Entlastung des Verwalters ist für ungültig zu erklären, wenn dieser der Jahresabrechnung eine Vermögensübersicht beigefügt und in diese Forderungen gegen Dritte eingestellt hat, die nicht ausschließbar unzutreffend wiedergegeben sind.«

Normenkette:

WEG § 26 § 28 Abs. 3, Abs. 5 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer größeren Feriendorfanlage, die in erheblichem Umfang an die "A.... Urlaubsdorf Betriebsgesellschaft GmbH" verpachtet war. Die weitere Beteiligte ist die Verwalterin der Wohnanlage; sie errichtete die Jahresgesamtabrechnungen 1997 bis 1999 als "Einnahmen-Ausgaben-Rechnung" und "Vermögensübersicht (Verbindlichkeiten - Forderungen der Gemeinschaft)".