I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Bei Errichtung der Wohnanlage wurde der Mülltonnenplatz entsprechend dem Bauplan auf einer unmittelbar an der Straße gelegenen Fläche errichtet. Die Abmessung des Tonnenhäuschens war an den bis zum Jahr 1985 in M. verwendeten Mülltonnen ausgerichtet; für die seit dem Jahr 1986 verwendeten Tonnen ist das Tonnenhäuschen zu klein.
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