BayObLG - Beschluss vom 14.02.2002
2Z BR 187/01
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 391
OLGReport-BayObLG 2002, 139
ZMR 2002, 537
Vorinstanzen:
LG München 1 -1 T 23125/98 ,
AG München 483 UR II 400/98 ,

Duldungspflicht der Wohnungseigentümer - Mauerdurchbruch zwischen Wohnungen - keine Amtsermittlung bei unterlassenem Unbedenklichkeitsnachweis

BayObLG, Beschluss vom 14.02.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 187/01

DRsp Nr. 2002/4460

Duldungspflicht der Wohnungseigentümer - Mauerdurchbruch zwischen Wohnungen - keine Amtsermittlung bei unterlassenem Unbedenklichkeitsnachweis

»1. Der Durchbruch durch eine tragende Wand zwischen zwei Wohnungen stellt nur dann keinen Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer dar, wenn damit weder eine optisch nachteilige Veränderung des Gesamteindrucks der Wohnanlage durch die beabsichtigte Beseitigung der Betonwände zwischen den Loggien verbunden ist noch die Statik des Gebäudes und die Brandsicherheit gefährdet werden.2. Sagt der Wohnungseigentümer, der einen Durchbruch durch eine tragende Wand beabsichtigt, die Vorlage von Nachweisen für die Unbedenklichkeit hinsichtlich der Statik und des Brandschutzes sowie dafür zu, dass keine optisch nachteilige Veränderung mit der Maßnahme verbunden ist, dann braucht das Gericht nicht von Amts wegen hierzu Ermittlungen anzustellen, wenn die Zusage trotz wiederholter Aufforderung ohne Angabe von Gründen nicht eingehalten wird.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 ; FGG § 12 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Am 27.4.1998 fassten die Wohnungseigentümer unter anderem folgenden Beschluss: