Die Berufung der Beklagten ist im Ergebnis überwiegend erfolgreich, im Wesentlichen aber nur wegen der jetzt vorgetragenen Aufrechnung.
1. Die Aktivlegitimation für die noch streitigen Mietforderungen ist nach der durch Beschluss vom 29. Januar 2001 (Bl. 84 d.A.) angeordneten Zwangsverwaltung über das Grundstück des früheren Klägers, auf dem sich das dem Rechtsstreit zugrundeliegende Mietobjekt befindet, auf den jetzigen Kläger als Zwangsverwalter übergegangen (§ 148 Abs. 1 ZVG). Das Berufungsverfahren bezieht sich auf Mietforderungen für die Monate Juni bis September 2000, die innerhalb der Jahresfrist des § 1123 Abs. 2 BGB liegen.
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