H. Zwangsversteigerung

Autor: Moersch

I. Grundlagen und Voraussetzungen

17.162

Auch die Zwangsversteigerung als weiteres Verfahren der Immobiliarvollstreckung kann sich niemals auf das "gemeinschaftliche Eigentum" der WEG beziehen. Dieses ist kein Gesamthandseigentum (Einleitung Rdnr. 12.7).249)

Vielmehr ist das Versteigerungsverfahren Vollstreckungsmittel bei Ansprüchen Dritter gegen Eigentümer von Teil- oder Sondereigentum in eben dieses. Gleichermaßen kann es Mittel der Wahl bei Ansprüchen der Gemeinschaft und Rückgriffsansprüchen einzelner Wohnungseigentümer der Gemeinschaft gegen einzelne andere Eigentümer sein.

17.163