Die zulässige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht ist in dem angefochtenen Beschluss zutreffend davon ausgegangen, dass die Räumungs- und Herausgabeklage der Klägerin bis zur Rückgabe des weiteren (dritten) Schlüssels für die Ladenräume am 10. Juli 2001 und damit zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage begründet war. Dementsprechend sind dem Beklagten zu Recht gemäß § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|