OLG Brandenburg - Urteil vom 07.05.2024
3 U 52/23
Normen:
BGB § 346 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 24.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 231/21

Dauerhafte Unmöglichkeit der Erbringung der Hauptleistungspflicht aus dem Mietvertrag wegen Verbots der Durchführung von Weihnachtsmärkten aufgrund der sog. Covid-Pandemie; Rückzahlung der im Voraus gezahlten Miete

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.05.2024 - Aktenzeichen 3 U 52/23

DRsp Nr. 2024/7877

Dauerhafte Unmöglichkeit der Erbringung der Hauptleistungspflicht aus dem Mietvertrag wegen Verbots der Durchführung von Weihnachtsmärkten aufgrund der sog. Covid-Pandemie; Rückzahlung der im Voraus gezahlten Miete

Art. 240 § 7 EGBGB enthält die Vermutung, dass sich ein Umstand i.S.d § 313 Abs. 1 BGB, der Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsabschluss schwerwiegend verändert hat, sofern vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die nicht als Wohnräume dienen, aufgrund staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung zu verwenden sind. Lediglich der Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB hat noch keine Berechtigung einer Vertragsanpassung zur Folge. Vielmehr verlangt die Vorschrift als weitere Voraussetzung, dass dem betroffenen Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 24.02.2023 - 8 O 231/21 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: