Die Kläger mieteten im Jahre 1991 eine Wohnung in S.. Sie verpflichteten sich, eine Kaution in Höhe von 4.050 DM (2.070,73 EUR) an die damalige Vermieterin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu zahlen. Nachdem zunächst die Zwangsverwaltung angeordnet worden war, erwarb der Beklagte das Grundstück im Jahre 1996 im Wege der Zwangsversteigerung. Das Mietverhältnis ist seit Ende des Jahres 2003 beendet. Mit Schreiben vom 4. März 2004 forderten die Kläger den Beklagten vergeblich zur Auszahlung des verzinsten Kautionsguthabens auf, das sie unter Abzug einer Gegenforderung des Vermieters auf 2.418,30 EUR bezifferten.
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