LG Frankfurt/Main, vom 06.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2/11 S 296/03
AG Frankfurt/Main, vom 23.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 1805/03
Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Mieters wegen Foggings
BGH, Beschluß vom 25.01.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 223/04
DRsp Nr. 2006/2712
Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Mieters wegen Foggings
»Die Voraussetzungen für den von einem Mieter wegen des sogenannten Fogging gegen den Vermieter geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 536 a Abs. 1 Alt. 2 BGB einschließlich des Verschuldens des Vermieters sind vom Mieter darzulegen und zu beweisen. Insoweit gilt nur dann etwas anderes, wenn feststeht, dass die Schadensursache im Herrschafts- und Einflussbereich des Vermieters gesetzt worden ist; in diesem Fall muss sich der Vermieter hinsichtlich des Verschuldens entlasten.«
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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