D. Rechenschaftspflicht des Verwalters

Autor: Weber

10.378

Die Wohnungseigentümer konnten von dem Verwalter gem. § 28 Abs. 4 WEG a.F. durch Mehrheitsbeschluss jederzeit Rechnungslegung verlangen.1042)

Die Rechnungslegung enthält die bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bereits angefallenen Einnahmen und Ausgaben.1043) § 28 Abs. 4 WEG a.F. wurde zwar aufgehoben. Damit ist die Rechnungslegungspflicht jedoch nicht entfallen. Für die Rechnungslegung gelten nur noch die allgemeinen Vorschriften der §§ 666, 259 BGB. Der ausscheidende Verwalter bleibt zur Rechnungslegung bis zum Tag des Ausscheidens verpflichtet.1044) Diese sehen aber eine Rechenschaftspflicht erst nach Ausführung des Auftrags vor, so dass die Wohnungseigentümer eine solche Art der Rechnungslegung vom Verwalter grundsätzlich erst nach Beendigung des Verwalteramts verlangen können.1045) Der Rechnungslegungsanspruch gegen den ausgeschiedenen Verwalter hängt nicht von dem Nachweis eines besonderen Interesses der Gemeinschaft ab. Die Pflicht umfasst neben der verständlichen und nachvollziehbaren Darlegung aller Einnahmen und Ausgaben auch - unter Beifügung der entsprechenden Belege - eine Aufstellung der noch bestehenden Forderungen, Verbindlichkeiten und Kontostände.