um überprüfen zu können, ob der Wohnungseigentümer
tatsächlich noch Wohnungseigentümer ist.
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass die handelnde
Person nicht Wohnungseigentümer ist, sondern beispielsweise die Ehefrau
eingetragen ist oder dass die Wohnung bereits an ein Kind überschrieben
wurde.
2.
Teilungserklärung
Sachenrechtliche Teilung nebst Gemeinschaftsordnung mit
Aufteilungsplan, nebst Eintragungsbewilligung zur Überprüfung, ob die
Gemeinschaftsordnung vollständig zum Inhalt des Grundbuchs wurde.
In der Eintragungsbewilligung wird oft nur auf einen Teil der
Gemeinschaftsordnung Bezug genommen (z.B. auf die §§ 1-10, 12, 15,
17-20). §§ 13, 14, 16 der Gemeinschaftsordnung werden damit nicht Teil
des Grundbuchs und können auch nicht zur Auslegung der Teilungserklärung
herangezogen werden.
3.
Protokoll der Verwalterwahl,
nebst Überprüfung, ob der Verwalter wirksam gewählt und noch
im Amt ist.