LG Berlin, Urteil vom 10.10.2001 - Aktenzeichen 63 S 87/01
DRsp Nr. 2003/16633
"Briefkastenobliegenheit" eines [Wohnungs-]Mieters
Aus dem durch den Mietvertrag begründeten Dauerschuldverhältnis ergibt sich für einen Mieter die Obliegenheit, geeignete Vorrichtungen (z.B. eine beschrifteten Briefkasten) für den Zugang mietvertraglich relevanter Erklärungen bereitzustellen bzw. zu unterhalten. Fehlt es daran, so kann im Einzelfall von einer arglistigen Zugangsvereitelung auszugehen sein mit der Folge, dass sich der Mieter gem. § 242BGB so behandeln lassen muss, als wäre ihm die maßgebliche Erklärung tatsächlich zugegangen (hier: gerichtliches Zahlungsverbot nach Beschlagnahme der Mietzinsforderung durch die Hypothekengläubigerin des Wohnungseigentümers).