Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§
1. Der Abzug von Aufwendungen als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt unter anderem voraus, dass die Aufwendungen des Steuerpflichtigen unmittelbar mit der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung zusammenhängen. Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass Renovierungsaufwendungen nur dann unmittelbar mit der Anschaffung zusammenhängen, wenn der Erwerber die Wohnung im Anschluss an den Erwerb instand setzt und zu eigenen Wohnzwecken nutzt, nicht dagegen, wenn er
- die Wohnung nach der Anschaffung zunächst vermietet (BFH-Urteile vom 21. Juni 1994
- die Wohnung wegen eines darauf lastenden Wohnungsrechtes zunächst nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen kann (BFH-Beschluss vom 1. Februar 1996
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