Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§
a) Der Steuerpflichtige kann Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur für Veranlagungszeiträume in Anspruch nehmen, in denen der Gesamtbetrag der Einkünfte 120 000 DM nicht übersteigt (§ 10e Abs. 5a EStG). Hat der Steuerpflichtige das Objekt hergestellt, gilt diese Regelung nur, wenn er den Bauantrag nach dem 31. Dezember 1991 gestellt hat. Im Falle der Anschaffung ist § 10e Abs. 5a EStG anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige das Objekt aufgrund eines nach dem 31. Dezember 1991 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat (§ 52 Abs. 14 Satz 4 EStG i.d.F. für das Streitjahr 1998).
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