BayObLG - Beschluss vom 20.03.2002
2Z BR 16/02
Normen:
BGB § 242 ; WEG § 14 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 533
OLGReport-BayObLG 2002, 254
ZMR 2002, 686
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 23017/00
AG München 484 UR II 189/00 ,

Beseitigungsanspruch des Wohnungseigentümers - Grillkamin vor Schlafzimmerfenster

BayObLG, Beschluss vom 20.03.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 16/02

DRsp Nr. 2002/9060

Beseitigungsanspruch des Wohnungseigentümers - Grillkamin vor Schlafzimmerfenster

»Das sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ergebende Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme kann den Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung eines Grillkamins direkt vor seinem Schlafzimmerfenster begründen.«

Normenkette:

BGB § 242 ; WEG § 14 Nr. 1 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller, ein Ehepaar, und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Wohnungen und zwei Garagen bestehenden Wohnanlage. Den Antragstellern gehört die Erdgeschosswohnung und dem Antragsgegner die Wohnung im 1. Obergeschoss "samt zwei Kellerräumen und dem Speicher".

Auf dem Grundstück befinden sich vor dem Fenster der Wohnung der Antragsteller ein Sitz- und Grillplatz mit einem Grillkamin, einem Tisch und zwei Bänken aus Holz, drei hölzernen Wagenrädern und einer Pergola aus Holz, die teilweise mit Kunststoffwellplatten überdeckt ist.

Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, der Beseitigung und Entsorgung dieser Gegenstände zuzustimmen, ferner festzustellen, dass der Antragsgegner nicht berechtigt ist, den Speicher zu Wohnzwecken zu nutzen und dazu auszubauen.