BayObLG - Beschluss vom 05.05.2004
2Z BR 82/04
Normen:
WEG § 45 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 366
Vorinstanzen:
LG München I, vom 03.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 23111/03
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 824/03

Beschwerdesumme und Antragserweiterung in WEG-Sachen

BayObLG, Beschluss vom 05.05.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 82/04

DRsp Nr. 2004/10745

Beschwerdesumme und Antragserweiterung in WEG -Sachen

»Die Beschwerdesumme kann nicht durch Erweiterung des erstinstanzlichen Antrags erreicht werden; denn die Erweiterung setzt wie die Antragsänderung ein zulässig eingelegtes Rechtsmittel voraus.«

Normenkette:

WEG § 45 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus mehreren Häusern bestehenden Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.