BGH - Urteil vom 22.03.2024
V ZR 87/23
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 S. 2 Alt. 1;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 290/2024
MDR 2024, 562
ZAP 2024, 467
MietRB 2024, 137
WuM 2024, 293
NZM 2024, 421
ZfIR 2024, 268
NJW-Spezial 2024, 355
Rpfleger 2024, 323
NJW-RR 2024, 762
GuG 2024, 246
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 20.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 310 C 173/21
LG Frankfurt/Main, vom 30.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 15/22

Beschluss der Wohnungseigentümer über eine Änderung der Kostenverteilung für eine einzelne Erhaltungsmaßnahme

BGH, Urteil vom 22.03.2024 - Aktenzeichen V ZR 87/23

DRsp Nr. 2024/4533

Beschluss der Wohnungseigentümer über eine Änderung der Kostenverteilung für eine einzelne Erhaltungsmaßnahme

Beschließen die Wohnungseigentümer eine Änderung der Kostenverteilung für eine einzelne Erhaltungsmaßnahme, muss nicht zugleich eine entsprechende Regelung für alle künftigen gleich gelagerten Fälle beschlossen werden (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 164/09, BGHZ 186, 51 Rn. 17 ff.).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2023 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 S. 2 Alt. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) und Eigentümer einer Wohnung im Dachgeschoss. In einer Eigentümerversammlung im August 2021 beschlossen die Wohnungseigentümer, die defekten Dachflächenfenster im Bereich des Sondereigentums des Klägers auszutauschen (TOP 2) und dazu eine Fachfirma zu beauftragen (TOP 3), wobei die Kosten der Arbeiten durch den Kläger finanziert werden sollten (TOP 4c).