Die Klägerinnen sind aufgrund Mietvertrages vom 27. November 2002 Mieterinnen einer Wohnung der Beklagten im Haus N.straße in B.. Das Gebäude ist etwa 1900 errichtet und in den siebziger Jahren saniert worden. Dazu bewilligte die zuständige Behörde öffentliche Mittel und genehmigte nach Abschluss der Baumaßnahme die ermittelte Durchschnittsmiete.
Der Mietvertrag der Parteien lautet unter anderem wie folgt:
"§ 1 Mietsache
...
Art der Wohnung: Die Wohnung ist öffentlich gefördert, mit Mitteln des
§ 3 Miete und Nebenleistungen
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