OLG Brandenburg - Urteil vom 09.01.2024
3 U 207/22
Normen:
BGB § 543;
Fundstellen:
MDR 2024, 702
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 14.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 168/21

Beendigung des Vertragsverhältnisses durch fristlose Kündigung hinsichtlich Herausgabe und Räumung einer Steganlage

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.01.2024 - Aktenzeichen 3 U 207/22

DRsp Nr. 2024/7879

Beendigung des Vertragsverhältnisses durch fristlose Kündigung hinsichtlich Herausgabe und Räumung einer Steganlage

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14.10.2022, Az. 4 O 168/21, abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, den auf dem ... See gelegenen Steg, gelegen in südlicher Verlängerung der ,,...straße, in H... zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 543;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um einen Räumungs- und Herausgabeanspruch betreffend eine Steganlage an der ... (... See) in H....

Die klagende Gemeinde hatte am 16.09.1994 die schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für den Steg erhalten, wobei zwischen den Parteien unstreitig ist, dass sich diese nur auf den Hauptsteg bezieht.

Am 14.04.2014 schlossen die Parteien den Pachtvertrag (Anl. K2, BI. 7 ff. der Akte), in dessen Präambel folgende Regelung enthalten ist:

"Der Betreiber beabsichtigt, die Steganlage zu erweitern. Die Stromanlage soll erweitert, ein Trinkwasseranschluss gelegt werden. Auch ist die Einrichtung einer Fäkalienentsorgung in der Nähe des Steges geplant.

Die Bau- und Projektunterlagen des vorhandenen Steges sind dem Betreiber bekannt.