I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragsgegner haben den Balkon ihrer Wohnung im 3. Obergeschoss durch eine Verglasung geschlossen.
Nach § 5 Abs. 5 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung dürfen die Wohnungseigentümer die äußere Gestalt des Bauwerks oder seiner im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Bestandteile nicht verändern.
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