Die Berufungen der Beklagten sind unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 535 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung des für die Monate Dezember 1998, Januar und Februar 1999 geltend gemachten Gesamtmietzinses in Höhe von 13.398,00 DM. Er hat ferner gegen die Beklagte gemäß § 535 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Mietzins für die Monate März bis einschließlich August 1999 in Höhe von insgesamt 26.929,98 DM und auf Zahlung der für die Monate September 1999 bis März 2000 geltend gemachte Mietzinsdifferenz in Höhe von insgesamt 11.448,50 DM.
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