Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28. April 2016 -
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Anwendung des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen (LTV) auf ihr Arbeitsverhältnis sowie daraus resultierende Entgeltdifferenzansprüche für den Zeitraum von November 2013 bis März 2016 gegen die Beklagte.
Der Kläger ist bei der Beklagten, die Möbelhäuser betreibt, aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 4. April 1995 seit dem 1. Mai 1995 als Auslieferungsfahrer, Lagermitarbeiter bzw. Kundendienstfahrer - inzwischen unbefristet - beschäftigt.
Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise wie folgt (die unterstrichenen Passagen sind handschriftlich in das Formular eingefügt):
"§ 1 Einstellung
1. Der/Die Arbeitnehmer/in wird ab 01.05.95 als Mitarbeiter f. die Auslieferung eingestellt.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|