1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.3.2016, Az.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der dem Nebenintervenienten zu 1.) (...) entstandenen Kosten, zu tragen. Die Nebenintervenientin zu 2.) (...) trägt die ihr entstandenen Kosten selbst.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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