OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.08.2008
I-3 Wx 109/08
Normen:
BGB § 245;
Fundstellen:
DNotZ 2009, 627
Rpfleger 2009, 227
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 25.04.2008

Auslegung einer Wertsicherungsklausel nach Wegfall des in Bezug genommenen Index

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.08.2008 - Aktenzeichen I-3 Wx 109/08

DRsp Nr. 2009/6177

Auslegung einer Wertsicherungsklausel nach Wegfall des in Bezug genommenen Index

Eine ergänzende Auslegung eines mit einer Preisanpassungsklausel versehenen Erbbaurechtsvertrages ergibt, dass nach dem Wegfall des Index für die Lebenshaltung von 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalten mit mittlerem Einkommen an dessen Stelle der einzige noch vom statistischen Bundesamt fortgeführte Index, nämlich der VPI treten soll.

Tenor:

Der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 25.04.2008 und die Zwischenverfügung des Rechtspflegers des Grundbuchamtes Wesel vom 19.11.2007 werden aufgehoben.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 600 €

Normenkette:

BGB § 245;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1. - 3. sind auf dem vorliegenden Grundbuchblatt als Erbbauberechtigte des - im Eigentum der Beteiligten zu 4. und 5. stehenden - Grundstücks eingetragen.

In Abteilung II, laufende Nr. 2 wurde zugunsten der jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks - mit Rang nach der in Abteilung III Nr.1 eingetragenen Grundschuld - eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Erhöhung des in Abteilung II, Nr. 1 eingetragenen Erbbauzinses unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 01.09.1998 eingetragen.

Die schuldrechtliche Wertsichersicherungsklausel - § 16 Abs. 1 des notariellen Vertrages vom 01.09.1998 - lautet: