Der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 25.04.2008 und die Zwischenverfügung des Rechtspflegers des Grundbuchamtes Wesel vom 19.11.2007 werden aufgehoben.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 600 €
I.
Die Beteiligten zu 1. - 3. sind auf dem vorliegenden Grundbuchblatt als Erbbauberechtigte des - im Eigentum der Beteiligten zu 4. und 5. stehenden - Grundstücks eingetragen.
In Abteilung II, laufende Nr. 2 wurde zugunsten der jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks - mit Rang nach der in Abteilung III Nr.1 eingetragenen Grundschuld - eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Erhöhung des in Abteilung II, Nr. 1 eingetragenen Erbbauzinses unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 01.09.1998 eingetragen.
Die schuldrechtliche Wertsichersicherungsklausel - § 16 Abs. 1 des notariellen Vertrages vom 01.09.1998 - lautet:
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