Die Berufung ist unbegründet, da die Klägerin von der Beklagten Beendigung des zwischen dieser und der "Generalagentur" bestehenden Mietverhältnisses auf der Grundlage des der Klägerin eingeräumten Konkurrenzschutzes nicht verlangen kann.
Aus § 2 Ziffer 3 der von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten "Allgemeinen Vertragsbedingungen Gewerbemietvertrag", die nach § 7 des Mietvertrages Vertragsbestandteil geworden sind, ergibt sich, dass kein Konkurrenzschutz gewährt wird "es sei denn, dies ist gesondert vereinbart."
Dies bedeutet, dass die Einräumung von Konkurrenzschutz die Ausnahme darstellt, so dass eine entsprechende Vereinbarung eng auszulegen ist.
Die in § 8 des Mietvertrages insoweit enthaltene Regelung
"Gemäß §
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