A.
Die Klägerin mietete von der Beklagten mit Vertrag vom 29.07./04.08.1998 Flächen und Räume in H zum Betrieb eines Multiplexkinos. Wegen verschiedener streitiger Punkte, insbesondere wegen behaupteter Mängel der Mietsache, führten die Parteien mehrere Prozesse gegeneinander. Zur Beendigung ihrer Streitigkeiten schlossen sie außergerichtlich am 29.11.2002 eine schriftliche Vergleichsvereinbarung. Darin einigten sich die Parteien unter anderem auf eine Mietminderung von "300.000 EUR/Netto". Der Vergleichstext lautet auszugsweise wie folgt:
"1. Die Parteien vereinbaren einvernehmlich, dass von Beginn bis Ende des Mietverhältnisses 1.315 Sitzplätze als Grundlage der Mietzinsberechnung heranzuziehen sind. Die Miete berechnet sich demnach, entgegen den Regelungen aus § 5 des Mietvertrages wie folgt:
Betrag in DM Betrag in EUR
Miete 1.315 x 84,20 DM 110.723,00 56.611,77
NK Vorauszahlung 8.500,00 4.345,98
MwST 19.075,68 9.753,24
Gesamt 138.298,68 70.710,99
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