I.
Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 13. Juni 2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor:
1.
Die Klägerin habe die Höhe des geschuldeten Mietzinses nicht schlüssig darlegen können. Aus der Tatsache dass die Beklagte lediglich eine Gesamtsumme für beide Läden schulde, ergebe sich, dass die Klägerin weder eine Garantiezahlung noch eine Mietzinszahlung für nur eine Mietfläche gesondert geltend machen könne. Die Parteien hätten keine isoliert auf das streitgegenständliche Ladenlokal bezogene Quadratmetermiete vereinbart. Im Übrigen sei eine Überleitung vom Mietgarantieverhältnis zum Generalmietverhältnis hinsichtlich der Ladenflächen II noch nicht erfolgt.
2.
Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Hilfsaufrechnung der Beklagten durch eine zeitlich nachfolgende Gegenaufrechnung der Klägerin wirkungslos geworden sei .
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|