BGH - Urteil vom 04.03.2011
V ZR 156/10
Normen:
WEG § 16 Abs. 2; WEG § 16 Abs. 3; WEG § 16 Abs. 4; WEG § 28 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2011, 534
NJW 2011, 1346
WM 2011, 1291
Vorinstanzen:
AG Bruchsal, vom 05.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 248/08
LG Karlsruhe, vom 30.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 14/09

Aufnahme von unberechtigterweise aus Mitteln der Gemeinschaft getätigten Ausgaben durch den Verwalter in einer Jahresabrechnung; Verwendung eines vereinbarten oder gerichtlich vorgegebenen Verteilungsschlüssels als maßgebliche Größe für die Umlegung der Kosten in Einzelabrechnungen

BGH, Urteil vom 04.03.2011 - Aktenzeichen V ZR 156/10

DRsp Nr. 2011/5839

Aufnahme von unberechtigterweise aus Mitteln der Gemeinschaft getätigten Ausgaben durch den Verwalter in einer Jahresabrechnung; Verwendung eines vereinbarten oder gerichtlich vorgegebenen Verteilungsschlüssels als maßgebliche Größe für die Umlegung der Kosten in Einzelabrechnungen

a) In die Jahresabrechnung sind auch solche Ausgaben einzustellen, die der Verwalter unberechtigterweise aus Mitteln der Gemeinschaft getätigt hat. b) Maßgeblich für die Umlegung der Kosten in den Einzelabrechnungen ist der jeweils einschlägige Verteilungsschlüssel, wie er sich aus einer Vereinbarung, einem Beschluss nach § 16 Abs. 3, 4 WEG, aus § 16 Abs. 2 WEG oder einer gerichtlichen Entscheidung ergibt. Steht ein Ersatzanspruch gegen einen Wohnungseigentümer in Rede, rechtfertigt dies nur dann eine von dem einschlägigen Umlageschlüssel abweichende Kostenverteilung, wenn der Anspruch tituliert ist oder sonst feststeht.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 2010 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in den zu TOP 2 auf der Eigentümerversammlung vom 19. Juli 2008 beschlossenen Einzelabrechnungen Kosten für die Reparatur eines Fensters der Wohnung Nr. 34 auf die Wohnungseigentümer umgelegt werden.