Artikel 248 § 15 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

Artikel 248 § 15 EGBGB Informationen an den Zahlungsempfänger nach Ausführung des Zahlungsvorgangs

Artikel 248 § 15 Informationen an den Zahlungsempfänger nach Ausführung des Zahlungsvorgangs

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Nach Ausführung des Zahlungsvorgangs unterrichtet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesen hinsichtlich der von ihm erbrachten Zahlungsdienste unverzüglich über 1. die dem Zahlungsvorgang zugeordnete Kennung, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, sowie jede weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angabe, 2. den Zahlungsbetrag in der Währung, in der er dem Zahlungsempfänger zur Verfügung steht, 3. die Höhe aller vom Zahlungsempfänger für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung,