Artikel 176 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

Artikel 176 EGBGB (Keine Außerkurssetzung von Inhaberschuldverschreibungen)

Artikel 176 (Keine Außerkurssetzung von Inhaberschuldverschreibungen)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

1Die Außerkurssetzung von Schuldverschreibungen auf den Inhaber findet nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr statt. 2Eine vorher erfolgte Außerkurssetzung verliert mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ihre Wirkung.